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   VerfG Brandenburg, 24.06.2004 - VfGBbg 212/03   

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VerfG Brandenburg, 24.06.2004 - VfGBbg 212/03 (https://dejure.org/2004,19505)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 24.06.2004 - VfGBbg 212/03 (https://dejure.org/2004,19505)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 212/03 (https://dejure.org/2004,19505)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 67/03

    Nichtigkeit der Auflösung einer Gemeinde bei Unterbleiben der Anhörung der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 24.06.2004 - VfGBbg 212/03
    Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV, der zu den Verfassungsbestimmungen mit Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -, LKV 2004, 123 ), schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebiets die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß.
  • VerfG Brandenburg, 18.12.2003 - VfGBbg 95/03

    Eingliederung in eine andere Gemeinde als bei Anhörung vorgesehen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 24.06.2004 - VfGBbg 212/03
    Die Landesregierung hat mitgeteilt, daß die Bevölkerungsanhörung auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin in derselben Weise stattgefunden haben dürfte, die das Landesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 95/03 und VfGBbg 96/03 - beanstandet hatte.
  • StGH Baden-Württemberg, 06.02.1976 - GR 66/74

    Anhörung der Bevölkerung, Änderung des Neugliederungsvorhabens, Folgen einer

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 24.06.2004 - VfGBbg 212/03
    Auf Kausalitätsfragen kommt es insoweit nicht an (so auch: StGH BW, DÖV 1976, 245, 246 f.).
  • VerfG Brandenburg, 18.12.2003 - VfGBbg 96/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Anhörung; Tenor;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 24.06.2004 - VfGBbg 212/03
    Die Landesregierung hat mitgeteilt, daß die Bevölkerungsanhörung auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin in derselben Weise stattgefunden haben dürfte, die das Landesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 95/03 und VfGBbg 96/03 - beanstandet hatte.
  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 11/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 24.06.2004 - VfGBbg 212/03
    Mögliche Alternativen waren danach, anders als die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VfGBbg 11/03 EA) anführt, also nicht Gegenstand der Anhörung.
  • VerfG Brandenburg, 09.02.2006 - VfGBbg 35/04

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit

    Nachdem das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf eine kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Trechwitz (VfGBbg 212/03) mit Beschluß vom 24. Juni 2004 § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg infolge eines Anhörungsmangels im Gesetzgebungsverfahren für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber die zum 01. Januar 2006 befristete Möglichkeit eingeräumt hatte, unter Vermeidung der Nichtigkeit eine Neugliederung vorzunehmen, bestimmte der Gesetzgeber mit § 1 Nr. 1 Buchst. e) des Gesetzes zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 295), daß die ehemalige Gemeinde Trechwitz gemäß § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg in die Gemeinde Kloster Lehnin eingegliedert bleibt.

    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat diese Vorschrift bereits mit Beschluß vom 24. Juni 2004 (VfGBbg 212/03 [Trechwitz]) für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber die Möglichkeit einer Neuregelung unter Vermeidung der Nichtigkeit bis zum 01. Januar 2006 eingeräumt.

  • VerfG Brandenburg, 09.02.2006 - VfGBbg 133/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit

    Nachdem das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf eine kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Trechwitz (VfGBbg 212/03) mit Beschluß vom 24. Juni 2004 § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefG infolge eines Anhörungsmangels im Gesetzgebungsverfahren für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber die zum 01. Januar 2006 befristete Möglichkeit eingeräumt hatte, unter Vermeidung der Nichtigkeit eine Neugliederung vorzunehmen, bestimmte der Gesetzgeber mit § 1 Nr. 1 Buchst. e) des Gesetzes zur Bestätigung der landesweiten Gemeindgebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 295), daß die ehemalige Gemeinde Trechwitz gemäß § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefG in die Gemeinde Kloster Lehnin eingegliedert bleibt.
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